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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) SuperVif Facility Services GmbH

Version 19.5.2021

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Angebote der SuperVif Facility Services GmbH (im Folgenden «Unternehmer») sowie für Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber, sofern im Angebot oder in einem Vertragsdokument auf die vorliegenden AGB‘s verwiesen wird. Sofern dies der Fall ist, bilden sie einen integralen Bestandteil der Verträge und Angebote. Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Unternehmers. Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung: a) Abgeschlossener Rahmenvertrag b) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) SuperVif Facility Services GmbH Version 19.5.2021 c) Schweizerisches Obligationenrecht

2. Vertragsschluss

2.1. Offerte Das Angebot des Unternehmers bleibt während 30 Tagen ab Datum der Offerte verbindlich. 2.2. Abschluss Der Vertrag wird durch schriftliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere dem Ausführen der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Alle nachträglichen Änderungen, Nebenabreden und Zusicherungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Schriftform gleichgestellt sind andere Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen. 2.3. Pflichten der Parteien Durch den Vertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Erbringung einer Leistung und der Auftraggeber verpflichtet sich zur Leistung einer Vergütung.

3. Leistungen

3.1. Pflichten des Unternehmers Im Allgemeinen Die Haupttätigkeiten des Unternehmers umfassen namentlich Liegenschaftswartungen, Reinigungs- und Räumungsarbeiten, Kontrollrundgänge in Objekten sowie Gartenarbeiten. Der Unternehmer verpflichtet sich dabei zu einer sachkundigen und sorgfältigen Erfüllung der vereinbarten Arbeiten. Der Unternehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihm schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen können.

3.1.1. Spezifische Pflichten des Unternehmers Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten: Generell nimmt der Unternehmer seine Arbeiten gemäss Instruktionen des Auftraggebers vor.

– Bei vereinbarten Kontrollrundgängen: Die Pflicht des Unternehmers erstreckt sich darauf, bei Eintritt des definierten Vorfalls (z.B. Kontrolllampe leuchtet rot) die vom Auftraggeber definierte Telefonnummer anzurufen. Ist diese Nummer nicht erreichbar, ruft der Unternehmer eine vom Auftraggeber definierte Ersatz-Telefonnummer an. Allfällige weitere Pflichten sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

– Bei Reinigungsdienstleistungen: Der Unternehmer führt zusätzliche SpezialReinigungen aus, soweit diese vereinbart wurden. Er nimmt er alle notwendigen Vorkehrungen vor, damit eine Abnahme garantiert erfolgt, sofern letztere explizit schriftlich vereinbart wurde.

– Bei Gartenarbeiten: Verhindern oder verzögern Witterungsverhältnisse die Arbeiten, so teilt der Unternehmer dies dem Auftraggeber umgehend mit. Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen, Gebäuden und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Bei Vereinbarung nimmt der Unternehmer auch kleinere Reparaturen vor.

3.2. Pflichten des Auftraggebers im Allgemeinen Der Auftraggeber stellt dem Unternehmer alle notwendigen Informationen zur sorgfältigen Ausführung der Arbeiten und Wartungen zur Verfügung. Er instruiert den Unternehmer sorgfältig und macht ihn auf besondere Schwierigkeiten bei den Ausführungen der Arbeiten aufmerksam.

3.2.1. Spezifische Pflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Pflichten: Generell obliegt es dem Auftraggeber, die Arbeiten sorgfältig, klar und zweifelsfrei zu instruieren. Soweit Instruktionen nicht diesem Standard entsprechen, kann der Unternehmer nicht für unzureichende Auftragserfüllung belangt werden.

– Bei Liegenschaftswartungen: Der Auftraggeber teilt dem Unternehmer die zu wartenden Objekte und die Wartungsarbeiten genau mit. Soll der Unternehmer Reparaturen an den Objekten vornehmen, so ist dies vorgängig zu vereinbaren.

– Bei vereinbarten Kontrollrundgängen: Falls bei Fehlfunktionen der zu wartenden Geräte und Objekte ein externer Dienstleister beizuziehen ist, so teilt der Auftraggeber dem Unternehmer die notwendigen Kontaktangaben mit. Ebenso teilt er ihm eine Ersatz-Telefonnummer mit.

– Bei Reinigungsdienstleistungen: Der Auftraggeber teilt dem Unternehmer die zu reinigenden Objekte genau mit. Er teilt dem Unternehmer spezielle Reinigungsarbeiten wie Fassadenreinigung oder Entfernung von Graffitis separat mit. Selbiges gilt für eine Abnahmegarantie.

– Bei Gartenarbeiten: Der Auftraggeber macht den Unternehmer auf alle relevanten Gegebenheiten der Arbeitsumgebung aufmerksam.

3.3. Mitarbeiter Der Unternehmer setzt sorgfältig ausgewählte und ausgebildete Mitarbeiter ein. Werden in der Vereinbarung im Hinblick auf das Erbringen der Dienstleistungen Personen namentlich benannt, sorgt der Unternehmer dafür, dass diese so weit als möglich einbezogen werden. Er ist berechtigt, diese Personen durch andere Mitarbeiter mit gleichwertigen Fähigkeiten zu ersetzen.

4. Fristen

Die Einhaltung der vereinbarten Frist durch den Unternehmer setzt die termingerechte Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers voraus, insbesondere die Zustellung der notwendigen Unterlagen, die Auswahl der zu verbauenden Materialien bei Gartenarbeiten (wie z.B. Pflanzen) sowie das Gewähren des Zugangs zum Arbeitsort. Ist der Auftraggeber hierbei im Verzug, so verlängert sich die Frist für die Erfüllung der Arbeiten entsprechend.

5. Prüfungs- und Rügepflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und innert 10 Tagen seit deren Erhalt allfällige Beanstandungen dem Unternehmer schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt. Im Falle einer berechtigten Rüge bessert der Unternehmer, sofern angemessen und zweckmässig, das Arbeitsergebnis auf eigene Kosten nach.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

6.1. Rücktritts- und Kündigungsrecht Bei einmalig geschuldeten Leistungen kann der Auftraggeber, in Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Bestimmungen, jederzeit vom Vertrag zurücktreten gegen eine vollständige Schadloshaltung des Unternehmers. Vergütet werden müssen sämtliche bereits erbrachte Leistungen und Auslagen des Unternehmers, inklusive dem entgangenen Gewinn. Bei unbefristeten Verträgen, die eine wiederkehrende Leistung von Arbeiten vorsehen, beträgt die Frist zur Ausübung des Rücktritts- beziehungsweise Kündigungsrechts ab dreimonatiger Vertragsdauer einen Monat ab Mitteilung an den Unternehmer. Ab Vertragsdauer von einem Jahr beträgt die Frist drei Monate ab Mitteilung. Vorbehalten bleibt ein Rücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund, d.h. bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet. Der Unternehmer kann dem Auftraggeber generell eine Frist zur Erfüllung seiner Vertrags- und Vertragsnebenpflichten setzen und bei unerfülltem Ablauf der Frist den Auftrag ohne Weiterungen niederlegen. Der bisherige Aufwand des Unternehmers ist in jedem Fall geschuldet.

7. Honorar

Das Honorar wird im Rahmenvertrag entweder auf Stundenbasis oder als Pauschale vereinbart. 7.1. Stundenansatz Wird ein Stundenansatz vereinbart, so beträgt dieser CHF 50 pro Stunde. 7.2. Schlussabrechnung Die Schlussabrechnung des Unternehmers ist eine Aufstellung sämtlicher erbrachten Leistungen und bereits geleisteter Vergütungen bei Verträgen auf Stundenbasis. Die Schlussabrechnung ist zu prüfen und innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung läuft automatisch der gesetzliche Verzugszins.

8. Zusatzleistungen

Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen und die mit der Wahrung der Interessen des Auftraggebers und sorgfältiger Auftragserfüllung zusammenhängen, sind durch den Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen. Der Unternehmer informiert den Auftraggeber umgehend über den erweiterten Leistungsumfang und die dadurch anfallenden Kosten.

9. Haftung

Der Unternehmer leistet Gewähr für eine sorgfältige Ausführung der Arbeiten und eine mängelfreie Erstellung der vereinbarten Werke. Der Unternehmer schliesst sowohl für persönlich verrichtete Arbeiten als auch für Arbeiten durch Hilfspersonen jede Haftung für leichtes Verschulden gemäss Art. 100 Abs. 1 OR aus. Die Wegbedingung der leichten Fahrlässigkeit erstreckt sich sowohl auf vertragliche Verletzungen als auch ausservertragliche Schäden.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer abgeschlossenen Vereinbarung unwirksam oder nichtig werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Stattdessen ist die betreffende Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, welche die Parteien in guten Treuen gewählt hätten, wäre ihnen die Ungültigkeit der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen. Dasselbe gilt im Falle einer Lücke sinngemäss.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Angebote des Unternehmers sowie Vereinbarungen zwischen dem Unternehmer und dem Auftraggeber unterstehen schweizerischem Recht (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980). Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmer gilt als ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Unternehmers. Die Parteien bemühen sich, allfällige Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich zu regeln. Bevor eine Partei einen Rechtsstreit vor der Schlichtungsstelle rechtshängig macht, lädt sie die andere Partei zu einem Treffen ein, bei welchem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird.

SuperVif Facility Services GmbH, Rietgrabenstrasse 68, 8152 Opfikon-Glattbrugg

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Schweiz


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